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2.6 Urheberrechte

Urheberrechte und Unterricht

Schule und Unterricht sind auf unterschiedlichsten Ebenen mit dem Urheberrecht konfrontiert. Die Meinung, dass für Schulen Ausnahmeregelungen gelten ist falsch. In den folgenden Broschüren und Webseiten werden die gesetzlichen Vorgaben für Schulen zusammengefasst. Der Focus liegt dabei auf dem Unterrichten mit den neuen Medien.

Das Urheberrecht

Erstellt ein Mensch ein Produkt, so entsteht in der Sprache der Gesetzgebung ein Werk. Dies gilt auch für Texte, Bilder und Formen (Design).

  • Musik: Das Recht bleibt bis 70 Jahre nach dem Tod der Erschafferin/ des Erschaffers gewahrt. Für die Verwendung wird der oder die Eigentümerin in der Regel via SUISA entschädigt. Für die Weiterverwendung des Werkes muss er angefragt werden und einverstanden sein.
  • Ein Werk wird durch mehrere Rechte geschützt:
    • Das Urheberrecht  ist das Eigentumsrecht eines Komponisten/ einer Komponistin, eines Fotografen oder eines Texters am Produkt.
    • So gibt es in der Musik oder Literatur neben dem inhaltlichen Rechten auch das Recht des Produktehersteller (Buch/CD) entstanden durch die Herstellung des Mediums. Die Plattenfirma beispielsweise hat das Recht an der Aufnahme und an der CD, der Komponist oder die Komponistin am Inhalt. Für die Weiterverwendung müssen beide einverstanden sein. Das schützt den Urheber oder die Urheberin vor Missbrauch seiner Werke (Inhalt und Tonträger).
    • Nutzungsrechte können für verschiedene Länder und Kontinente an unterschiedliche Personen/ Firmen weiter gegeben werden. Bei der Verwendung eines Musikstückes für einen Film muss also der Komponist oder die Komponistin wie auch der Hersteller des verwendeten Datenträgers explizit damit einverstanden sein.  Der Inhaber der Nutzungsrechte kann aber die Nutzung erlauben oder verbieten, wenn die Rechteabtretung nicht anders formuliert wird.
    • Dann gibt es das Recht des Interpreten bis 50 Jahre nach seinem Tod auf einem Produkt genannt zu werden (Er hat keine weiteren Rechte).
  • Rechtegesellschaften, bei denen werkschaffende Mitglied werden können (SUISA, Pro Litteris), übernehmen für die Urheber die Rechtsvertretung (Eigentumsrechte) und fordern die entsprechenden Gelder für die Nutzung der Urheberrechte ein und haben dafür Tariflisten erstellt. Zudem klagen sie gegen Rechtemissbrauch und verteilen sie die eingenommen Gelder zwischen Urheber und Nutzer gem. abgeschlossenem Vertrag.
  • Das Urheberrechtsgesetz ist aber nicht von der Mitgliedschaft eines Werkschaffenden abhängig und gilt auch für Werke die dort nicht aufgeführt sind. Nur fehlt in so einem Fall dem Komponisten/ der Komponisten etc.  die Rechtsvertretung und er/sie müssen ihr Recht selber geltend machen.
  • Das Hinterlegen einer Komposition/ Textes/ Foto/ Bilder bei einem Juristen reicht grundsätzlich um den Anspruch geltend zu machen.

Der Kanton SG hat für die Schule eigens eine Zusammenstellung der wichtigen Rechtsgrundlagen erstellt. Dort sehen sie was erlaubt ist und was nicht.

Das Recht am eigenen Bild

  • Das Recht am eigenen Bild schützt die Privatsphäre eines Menschen. Er darf nur mit seinem Einverständnis gefilmt oder fotografiert werden.
  • Dies gilt nicht für Personen des öffentlichen Lebens oder bei Menschenansammlungen in denen nicht eine Person im Vordergrund steht.

Diese Zusammenfassung ist nur eine Uebersicht über die rechtliche Situation. Sie ist rechtlich nicht bindend: Benützen Sie deshalb die originalen Gesetzestexte.

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